Gerichte haben jüngst zwei vielbeachtete Urteile zum Reiserecht gesprochen. Im ersten Verfahren ging es um die Pflichten von Versicherungen, im zweiten um die Pflichten von Airlines.
Haftet eine Reiseabbruchversicherung bei Naturkatastrophen, schließt dies Pandemiefolgen nicht zwingend mit ein. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 275 C 23753/20), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Die Versicherung hatte es abgelehnt, bei der coronabedingten Annullierung eines gebuchten Fluges für die Kosten des Ersatzfluges aufzukommen, da sie laut der Versicherungsbedingungen nur für Naturkatastrophen hafte.
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Zurecht, entschied das Gericht: Die Corona-Pandemie sei keine Naturkatastrophe im herkömmlichen Sinne – so fehle es ihr etwa an der "typischen unmittelbaren physischen Auswirkung" solcher Katastrophen, wie sie etwa Erdbeben, Lawinen oder Wirbelstürme haben.
Bei der Corona-Pandemie sind für die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, in erster Linie die staatlichen Schutzmaßnahmen ausschlaggebend, die sich auch noch von Land zu Land unterscheiden. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe sei aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte, so das Gericht.
Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt. Für eine Reise nach Sri Lanka schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchversicherung enthielt. Nach den Versicherungsbedingungen galt deren Versicherungsschutz für Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht.
Die Fluggesellschaft strich aufgrund von coronabedingten Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger für sich und seinen Begleiter Rückflüge nach Europa in Höhe von gut 3600 Euro und stellte das der Versicherung in Rechnung. Sein Argument: Corona sei eine Naturkatastrophe.
Der Versicherer verweigerte aber die Zahlung – eine Pandemie sei in dem Vertrag nicht aufgezählt. Und um eine Naturkatastrophe handle es sich hier nicht. Das Gericht sah das genauso.
Urteil zu Flugkosten-Erstattung
Ein zweites Urteil fällte das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-06 O 297/20
). In diesem Fall hatten Verbraucherschützer gegen Condor geklagt. Ergebnis: Kunden von Fluggesellschaften haben bei Flugabsagen das Recht, den Flugpreis erstattet zu bekommen. Das muss ihnen auch klar mitgeteilt werden und ansonsten auf der Website bei den Kundeninformationen ergänzt werden. Angebote für Gutscheine oder kostenfreie Umbuchungen reichen nicht aus
.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Informiert worden war nur über Gutscheine und Umbuchungen. Condor hatte aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 Flüge absagen müssen. Im Internet teilte Condor Betroffenen mit, sie bekämen automatisch ein Flugguthaben, das bis Mitte 2021 flexibel nutzbar wäre. Ebenfalls wurde auf eine gebührenfreie Umbuchung hingewiesen. Nicht erwähnt dagegen wurde das Recht, sich das Geld für den stornierten Flug auszahlen zu lassen.
Das Gericht entschied, dass Condor diese Kundeninformation auf der Website ergänzen muss. Denn laut EU-Verordnung über Fluggastrechte können Betroffene nach einer Stornierung ihres Fluges frei entscheiden: Wollen sie das Geld zurückhaben oder kostenlos umbuchen?
Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen, so das Gericht. Der Hinweis musste folglich enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Annullierung eines Fluges den Preis für das Ticket erstatten lassen können und ein Gutschein oder eine kostenlose Umbuchung nur Alternativen sind.
Wenn die Airline einen Flug absage, sei sie vorrangig dazu verpflichtet, den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten, egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde, so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
Dagegen vermittelten seit Beginn der Pandemie die Websites vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen, so die Expertin. Der vzbv hat daher seit April 2020 nach eigenen Angaben ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt.
In einem ersten Urteil vor dem Landgericht Hannover wurde bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben, so die Verbraucherschützer.
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