Verkürzung des Genesenen-Status

Gericht erklärt Verfahren für rechtswidrig

FVW Medien/HMJ
Wer bislang ungeimpft ist und wessen Corona-Erkrankung länger als drei Monate zurückliegt, kommt derzeit um einen Test nicht drumherum.
Wer bislang ungeimpft ist und wessen Corona-Erkrankung länger als drei Monate zurückliegt, kommt derzeit um einen Test nicht drumherum.

Nicht die Verkürzung des Genesenen-Status von sechs auf drei Monate selbst widerspricht dem Recht, urteilt das Verwaltungsgericht Berlin. Jedoch sei die Art und Weise, wie diese durch das RKI vorgenommen wurde, nicht rechtens.

Die Verkürzung des Genesenen-Status war durch das Robert-Koch-Institut (RKI) recht plötzlich vorgenommen worden. Selbst das Bundesgesundheitsministerium, zu dem das RKI als Bundesoberbehörde gehört, zeigte sich überrascht. Daher sei dieses Verfahren rechtswidrig, hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren (Aktenzeichen VG 14 L 24/22) entschieden, wie ein Sprecher mitteilte.

Über die Geltungsdauer des Genesenen-Status müsse stattdessen die Bundesregierung selbst entscheiden, sagten die Richter und verwiesen auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz. Diese Entscheidung gilt nach Gerichtsangaben aber zunächst lediglich für die beiden Antragssteller, die vor das Verwaltungsgericht gezogen waren. Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen, erklärte der Sprecher.



Nach Ansicht der zuständigen 14. Kammer kann die Entscheidung darüber, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, nicht auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen werden. Dies überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Aus diesem Grund habe sich das Gericht nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei. Dies sei nicht Streitpunkt des Verfahrens gewesen.

Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenen-Status nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit soll eine jüngst vorgenommene Änderung rückgängig gemacht werden. Diese sieht vor, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht, sondern Festlegungen des RKI auf dessen Website direkt greifen.



Das Institut hatte den Genesenen-Status auf dieser Grundlage zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Bürger, die als Ungeimpfte vor mehr als drei Monaten an Corona erkrankt waren, verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Für bereits geimpfte Genesene blieb es hingegen weiterhin bei einer Frist von sechs Monaten.

Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.



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