Ein Gutachten im Auftrag des VUSR kommt zu dem Schluss, dass Reisebüros ihren Aufwand für stornierte Reisen als externe Ausfallkosten bei der Überbrückungshilfe III geltend machen können. Das Bundeswirtschaftsministerium hat aber nach eigenen Angaben "erhebliche Zweifel" an der Rechtsgrundlage.