Das kann für die Airlines teuer werden: Wird ein Flug vorverlegt, kann er unter Umständen als annulliert betrachtet werden. Passagiere haben dann Anspruch auf Entschädigung. Das hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden.
Dass Airlines insbesondere Charterflüge verlegen und zusammenlegen, ist keine Seltenheit. Schließlich geht es ihnen um eine optimale Auslastung des eigenen Fluggeräts. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellt eine Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde jedoch eine "erhebliche" Änderung dar. Sie kann, so das Gericht, "für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen". Schließlich nehme eine solche Flugverlegung den Reisenden die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen, betonen die EuGH-Richter.
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Fluggesellschaften, die ihre Abflugzeiten entsprechend ändern, sind daher unter Umständen verpflichtet, den Kunden den vollen Ausgleich entsprechend der europäischen Fluggastrechteverordnung zu zahlen – je nach Entfernung sind dies 250, 400 oder 600 Euro. Allerdings müssen für eine solche Zahlung weitere Bedingungen vorliegen, so zum Beispiel eine verspätete beziehungsweise zu kurzfristige Benachrichtigung der Passagiere. Dass die Airlines einfach die Ausgleichszahlung mit dem Hinweis kürzen, dass dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, sei dagegen nicht rechtens, so das Gericht. Selbst dann nicht, wenn der Fluggast so sein Reiseziel auch ohne Verspätung erreichen würde.
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Hintergrund der Entscheidung sind mehrere Verfahren von Fluggästen sowie den Fluggastrechteportalen Flightright und Airhelp vor dem Landgericht in Düsseldorf sowie dem Landesgericht im österreichischen Korneuburg. Sie hatten gegen Austrian Airlines, Azurair, Corendon, Eurowings und Laudamotion unter anderem wegen der Vorverlegung von Flügen geklagt.
Der EU-Fluggastrechte-Verordnung zufolge müssen Anbieter bei Annullierungen Fluggästen jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn sie rechtzeitig Bescheid sagen. Das ist unter anderem der Fall, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet werden, so der EuGH (C-146/20, C-180/20, C-190/20, C-270/20, C-263/20, C-395/20). Bei der Ermittlung möglicher Ausgleichsansprüche ist es nach Ansicht der EU-Richter zudem unerheblich, ob der Fluggast über eine "bestätigte Buchung" in Form eines Flugscheins verfügt oder von dem Reiseunternehmen, bei dem er seine Reise gebucht hat, einen anderen Beleg erhalten hat, in dem die Flugdetails festgehalten sind.
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