Solch ein hartes Urteil ist selten. Das Bundesarbeitsgericht spricht Fraport einen Schadenersatz-Anspruch nach einem Streik der Vorfeldlotsen zu. Die hatten mit ihrem Ausstand allerdings auch Friedenspflichten verletzt.
Der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) kommt ein Verstoß gegen die Friedenspflicht bei einem mehrtägigen Streik am Frankfurter Flughafen teuer zu stehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wertete den Arbeitskampf der Vorfeldlotsen im Februar 2012 als rechtswidrig, weil einzelne Forderungen der Gewerkschaft in dem Arbeitskampf noch der Friedenspflicht unterlagen. Die Bundesrichter gaben im Gegensatz zu den Vorinstanzen in Hessen einer Schadenersatz-Klage des Flughafen-Betreibers Fraport statt (Aktenzeichen 1 AZR 160/14). Fraport bezifferte die Forderung für Einnahmeverluste durch Hunderte ausgefallene Flüge auf rund 5,2 Mio. Euro.
„Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war rechtswidrig“, heißt es in der BAG-Entscheidung. Der Einwand der GdF, sie hätte den Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt, sei „unbeachtlich“.
Das Grundsatzurteil zum Streikrecht kann nach Einschätzung von Fachleuten Auswirkungen auf Arbeitskämpfe auch anderer Gewerkschaften haben. Schadenersatz-Zahlungen von Gewerkschaften für die Folgen von Arbeitskämpfen sind bisher in Deutschland eher die Ausnahme.
Die genaue Höhe der Schadenersatz-Zahlungen muss nun das Hessische Landesarbeitsgericht festlegen. Fraport nehme die Entscheidung zur Kenntnis, werde sie jedoch bis zur Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung nicht kommentieren, sagte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage. Die Existenz der Gewerkschaft sei durch den verlorenen Rechtsstreit nicht gefährdet, sagte GdF-Chef Matthias Maas. Die Gewerkschaft vertritt bundesweit knapp 4000 Mitglieder.
Einen Schadensatz-Anspruch der Fluggesellschaften Lufthansa und Air Berlin, die ebenfalls geklagt hatten, verneinten die Bundesarbeitsrichter nach mehrstündiger Verhandlung, die zeitweise unterbrochen war. Gewerkschaften können nach einem BAG-Urteil von 2015 nicht für Folgekosten haftbar gemacht werden, die bei nicht direkt bestreikten Unternehmen entstehen.
Die Anwälte der Gewerkschaft der Flugsicherung hatten in der Verhandlung gewarnt, das Streikrisiko für Gewerkschaften zu erhöhen. „Es sollte nicht sein, dass man für eine relativ nebensächliche Forderung, die möglicherweise rechtlich angreifbar ist, ein hohes Risiko bei Streiks eingehen muss“, sagte der Anwalt der GdF, Dirk Vogelsang. (dpa)
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