Lecker – aber erst entsprechender Aufstrich macht frische Brötchen zu einem echten Frühstücksvergnügen im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 6 EStG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SoVerVo.
Unbelegte Brötchen mit Heißgetränken sind in steuerlicher Hinsicht keine Mahlzeit. Somit ist der Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand