Opulent speisen im Urlaub – doch anstatt des Dinners wird nur ein Buffet aufgetischt. Laut einem Urteil strahlt dieser Mangel auf die gesamte Reise aus.
Ein Abendbuffet ist kein Ersatz für ein gebuchtes Galadinner. Wird das Dinner dann auch noch am Heiligabend ersetzt, strahle dieser Mangel auf die gesamte Reise aus – und den Urlaubern stehe ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 213 C 18887/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“. Das Urteil wurde am 15. Januar 2016 gesprochen.
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Flugpauschalreise über Weihnachten nach Dubai gebucht. Sie zahlten außerdem 350 Euro pro Person für ein Galadinner an Heiligabend. Dieses fand aber nicht statt. Stattdessen gab es ein Dinnerbuffet, das den Klägern für rund 400 Euro in Rechnung gestellt wurde. Sie forderten die 700 Euro für zwei Teilnahmen am Galadinner zurück sowie eine Reisepreisminderung.
Das Gericht gab ihnen Recht. Die Reiseleistung – das gebuchte Galadinner – sei nicht erbracht worden und das Abendbuffet sei nicht als Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung anzusehen. Unter einem Galadinner zu einem Preis von 350 Euro pro Person könne nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden. Deshalb sei laut Gericht das Zurückzahlen von 700 Euro gerechtfertigt.
Außerdem entschied das Gericht, dass den Klägern eine Minderung des Reisepreises zusteht. Immerhin sei das Galadinner am Heiligabend als eine Art Highlight des Urlaubs anzusehen, das vereitelt wurde. Angemessen sei eine Minderung von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis. (dpa)
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