Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für einen Reisesicherungsfonds durchgewunken. Korrekturen, wie sie von der Branche gefordert werden, bleiben dem weiteren Verfahren überlassen.
Künftig soll die Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter in Deutschland über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Justizministeriums (BMJV) hat das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch beschlossen. Im nächsten Schritt wird der Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet.
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Inhaltlich hat die Bundesregierung gegenüber dem Referentenentwurf des BMJV –
über den fvw | TravelTalk exklusiv berichtet hat – keine erkennbaren Änderungen vorgenommen. Das geht aus einer Pressemitteilung des BMJV zum Kabinettsbeschluss hervor. Laut Regierungsentwurf sollen sich alle Reiseveranstalter künftig ausschließlich über den geplanten Fonds absichern können.
Davon ausgenommen sind Veranstalter mit weniger als drei Millionen Euro Jahresumsatz und gelegentliche Vermittler verbundener Reiseleistungen, typischerweise Reisebüros. Sie können sich weiter über Versicherer oder Bankbürgschaften absichern.
Der Regierungsentwurf sieht zudem vor, dass das Fondsvermögen die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Veranstalters mittlerer Größe abdecken muss, mindestens jedoch 15 Prozent des gesamten Marktes für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen in Deutschland. Der mögliche Maximalverlust wird mit 22 Prozent des Umsatzes eines Veranstalters mit solchen Reisen angenommen. Um diese Risiken abdecken zu können, soll der Fonds ein Zielkapital von 750 Mio. Euro insgesamt – also einschließlich der Sicherheitsleistungen – bis Ende 2026 aufbauen.
Sieben Prozent vom Umsatz als Sicherheit
In dieser Aufbauphase bis Ende 2026 sollen die Veranstalter dafür pauschal mindestens sieben Prozent ihres absicherungspflichtigen Jahresumsatzes als Sicherheitsleistung stellen. Im Falle der Insolvenz eines Veranstalters wird dessen Sicherheitsleistung zuerst verwertet.
Nach der Aufbauphase soll der Fonds über die Höhe der Sicherheiten entscheiden können. Die Höhe kann jedoch bei Bedarf per Verordnung von der Aufsichtsbehörde des Fonds angeordnet werden. Als Aufsichtsbehörde ist das BMJV vorgesehen.
Zusätzlich sollen die Veranstalter in der Aufbauphase mindestens ein Prozent ihres Umsatzes als Entgelt an den Fonds zahlen. Nach der Aufbauphase soll wiederum der Fonds die Höhe der Entgelte festsetzen können.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, sichert der Staat den Fonds in der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Kreditgarantie bis Ende 2026 ab. So soll der Fonds bereits zum Beginn der Aufbauphase leistungsfähig sein und den von der EU geforderten Verbraucherschutz für Pauschalreisende sicherstellen.
Haftungsbegrenzung auf 110 Mio. Euro entfällt
Der Fonds soll durch einen Beirat aus Vertretern von Bund, Ländern, Reiseanbietern und Verbrauchern unterstützt werden. Auf diese Weise sollen die unterschiedlichen Interesse gewahrt werden, auch jene von kleineren und mittelständischen Veranstaltern.
Welche konkreten Befugnisse der Beirat hat, ist nicht geregelt. Der Fonds soll bereits zum 1. November 2021 der alleinige Absicherer werden. Wie der Übergang gestaltet werden soll, müsse noch erörtert und geprüft werden, räumt die Bundesregierung ein.
Die bisherige Haftungsbegrenzung auf 110 Mio. Euro pro Jahr und Kundengeldabsicherer entfällt. Sie hatte sich mit der Pleite von Thomas Cook im September 2019 als deutlich zu niedrig erwiesen, um die von der EU vorgeschriebene volle Absicherung der Kundengelder und der Rückholung gestrandeter Urlauber zu gewährleisten. Künftig soll die Insolvenzsicherung auf 22 Prozent des Jahresumsatzes des jeweils abgesicherten Reiseanbieters begrenzt werden.
Branche verlangt Nachbesserungen
In einer ersten Stellungnahme zum Regierungsentwurf begrüßt der Deutsche Reiseverband (DRV) den politischen Willen zur Neuregelung der Insolvenzsicherung, hält aber zahlreiche Änderungen und Verbesserungen für notwendig.
Ebenso
äußerte sich heute die AER Kooperation - und bereits zuvor mit Bezug auf den älteren Referentenentwurf
Verbände wie ASR, BDO, RDA, VIR und VUSR. Alle Verbände sind sich einig, dass das neue Modell in der gegenwärtigen Corona-Krise eine große zusätzliche Belastung für die Reiseanbieter bedeutet.
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"Pauschalreisen dürfen in dieser schwierigen Situation im Vergleich zu Einzelleistungen nicht über Gebühr verteuert werden", warnt zum Beispiel der DRV. Wenn sich Verbraucher aus preislichen Erwägungen künfitg entschließen, Einzelleistungen zu buchen, die nicht den Schutz des Pauschalreiserechts genießen, wäre dies konträr zu den Bestrebungen der Regierung den Insolvenzschutz für Verbraucher zu verbessern. "Damit wäre weder den Unternehmen, die Reisen anbieten, noch den Urlaubern geholfen", so der DRV.
DRV fordert krisenangepasste Absicherungskosten
Zudem fordert der DRV mit Blick auf die Corona-Krise eine schrittweise Anhebung des Prozentsatzes für die Sicherheitsleistungen anstelle der für die Aufbauphase pauschal vorgesehenen sieben Prozent vom Umsatz. Für die Entgelte schlägt der DRV einen Satz von 0,6 statt 1,0 Prozent vom Umsatz vor. Bei einem Satz von 0,6 Prozent ließen sich nach Berechnungen des DRV binnen sieben Jahren mehr als 900 Mio. Euro einsammeln.
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Der DRV fordert außerdem, dass die Kosten für die Absicherung ausgewiesen und auf den Verkaufspreis der Pauschalreise aufgeschlagen werden können. Hierzu seien gesetzliche Anpassungen beispielsweise in der Preisangabenverordnung notwendig.
Offen sei bisher auch die Frage, wie die Übergangszeit zwischen dem 1. Juli, zu dem der Pflichtfonds starten soll, und dem 1. November – ab diesem Zeitpunkt sollen Neubuchungen ausschließlich über den neuen Pflichtfonds abgesichert sein – gestaltet werden soll.
Bareiß: Unternehmen nicht überfordern
Nach Ansicht des Tourismusbeauftragten der Bundesregierung, Thomas Bareiß, schafft die Neuregelung Rechts- und Planungssicherheit für die Reise- und Versicherungswirtschaft. Und sie stärke den Verbraucherschutz, denn Kundenanzahlungen und Rückbeförderung werden umfassend abgesichert. "Für mich als Tourismusbeauftragten ist von zentraler Bedeutung, dass die Neuregelung die Reisebranche vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht wirtschaftlich überfordert und insbesondere kleinere Anbieter nicht übermäßig belastet", so der Parlamentarische Staatssekreträr im Bundesswirtschaftsministerium.
1 Kommentar
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Nach §25 UStG (Margenbesteuerung) bemisst sich als Umsatz der Veranstalter "nur" die sonstige Leistung (Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet).
Hierauf begründen sich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf für den Reiseischerungsfonds alle Sicherungsleistungen und Entgelte, die der Reiseveranstalter zu erbringen hat - nicht etwa auf den Reisepreis, der ja eigentlich abgesichert werden sollte.
Demnach dürften die Beiträge, die die Veranstalter zu leisten haben, wesentlich niedriger sein als bei einer Berechnung entlang des Reisepreises (was lt. Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist).
Oder wo denke ich persönlich da falsch?