Die Corona-Härtefallhilfe im Freistaat kann nun abgerufen werden. Das Angebot gilt für Unternehmen, die für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Pro Antragsteller werden Fixkosten von bis zu 100.000 Euro erstattet.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt werden, aber infolge der Corona-Pandemie und des staatlich angeordneten Lockdown in ihrer Existenz bedroht sind. Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen.
Das heißt: Wer aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.
Weitere Informationen zur bayerischen Härtefallhilfe finden Sie unter www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/.
Dieser Text erschien zuerst auf www.ahgz.de.
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