Vom 25. Oktober 2021 an will Dänemark keine Risikobewertungen mehr in die Kategorien grün, gelb, orange und rot vornehmen. Stattdessen sollen unterschiedliche Regelungen für Reisende aus EU- und Schengen-Ländern und Drittstaaten gelten.
Ab dem 25. Oktober 2021 sollen die Einreiseregeln gelockert werden. Es soll keine Differenzierung nach Kategorien der erweiterten Ampel grün, gelb, orange und rot mehr erfolgen, sondern es gelten unterschiedliche Regelungen für Reisende aus EU- und Schengen-Ländern und Drittstaaten. Generell soll kein triftiger Einreisegrund mehr erforderlich sein.
Reisende aus EU- und Schengen-Ländern, die vollständig geimpft oder genesen sind oder einen negativen Corona-Test bei Einreise vorlegen, sollen ohne weitere Einschränkungen einreisen können. Weder Quarantäne oder Selbstisolation noch Test nach Einreise in Dänemark wären dann nötig. Andere Reisende aus EU- und Schengen-Ländern müssen innerhalb von 24 Stunden nach Einreise einen Corona-Test machen. Für Reisende aus Drittstaaten kann gegebenenfalls neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein.
Bis dahin gilt aber noch die erweiterte Ampel. Ihr zufolge ist Deutschland aktuell als "gelb" eingestuft, mit Ausnahme Schleswig-Holsteins ("grün"). Für Personen mit Wohnsitz in "grün" beziehungsweise "gelb" eingestuften Ländern oder Regionen gelten aktuell folgende Einreisevoraussetzungen:
1. Triftiger Einreisegrund Ausländer mit Wohnsitz in "grün" oder "gelb" eingestuften Ländern dürfen ohne Nachweis eines wichtigen Grundes einreisen. Ausländer mit Wohnsitz in anderen Ländern dürfen, auch wenn sie sich vor Einreise nach Dänemark in Deutschland aufgehalten haben, grundsätzlich nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Einreisen zu touristischen Zwecken werden in diesem Fall nicht gestattet.
2. TestpflichtFür Einreisende – per Flugzeug, über Land und See – gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen Covid-19-Test vorzulegen. Ein PCR-Test darf dabei bis zu 72 Stunden und ein Antigentest bis zu 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben führt erfahrungsgemäß zur Zurückweisung an der Grenze. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden.
Für Deutsche (außer Schleswig-Holstein) besteht die Pflicht zur Durchführung eines zweiten – kostenfreien – Covid-19-Tests spätestens 24 Stunden nach Einreise. Bei Einreise auf dem Luftweg muss dieser Test vor Verlassen des Flughafens erfolgen. An Flughäfen, Grenzübergängen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind für Einreisende
Testzentren eingerichtet.
Seit dem 10. Oktober 2021 sind die öffentlichen Corona-Schnelltestzentren geschlossen. In einzelnen PCR-Testzentren werden noch Antigen-Schnelltests angeboten. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei
kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Ausländer mit Wohnsitz in einem als "grün" eingestuften Land oder Region (aktuell Schleswig-Holstein) müssen nach Einreise keinen zweiten Test mehr vornehmen lassen.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten unter anderem für Kinder bis einschließlich 15 Jahre, für vollständig Geimpfte und für Genesene.
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