Südafrika-Urlauber, die eine vollständige Impfung vorweisen können, müssen nun keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr präsentieren. Nur für Ungeimpfte und Genesene bleibt die PCR-Testpflicht bestehen.
Südafrika lockert die Einreisebestimmungen: Alle Personen mit einem Alter von mindestens fünf Lebensjahren müssen bei Ankunft im Land nur noch entweder eine vollständige Impfung nachweisen oder einen negativen PCR-Test vorzeigen. Der bisher obligatorische PCR-Test für sämtliche Einreisenden entfällt damit.
Für die vollständige Impfung reichen zwei Dosen, eine Auffrischungsimpfung ist nicht erforderlich. Der PCR-Test darf vor Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein – gezählt ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme.
Die Testpflicht gilt auch für Genesene. Ungeimpften Personen wird bei Einreise zusätzlich eine Impfung gegen Corona angeboten.
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Zudem muss bei Einreise in Südafrika ein vollständig ausgefüllter
Reise-Gesundheitsfragebogen abgegeben werden. Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die
App "Covid Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inklusive Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden.
Fluggesellschaften und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
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Die Nachweispflicht einer Impfung oder eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern.
Ein- und Ausreisen auf dem Landweg sind nur an
20 Grenzübergängen erlaubt. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet. Reguläre internationale Flugverbindungen operieren mit eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge verkehren regelmäßig.
Im Land gilt seit 1. Oktober 2021 der Lockdown in der untersten von fünf Stufen (Adjusted Alert Level 1). Es gilt Maskenpflicht in öffentlichen geschlossenen Räumen für Personen mit einem Alter von mindestens sechs Jahren, Abstandsregeln (mindestens ein Meter) sind einzuhalten.
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