Der Touristenmagnet Neuschwanstein macht sich auch gut auf Andenken wie T-Shirts und Tellern. Deshalb hat sich der Freistaat Bayern das Schloss als Marke gesichert. Nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters ist das rechtens.
Der Freistaat Bayern kann nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters seine Marke „Neuschwanstein“ behalten. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Melchior Wathelet, empfahl am Donnerstag in Luxemburg, eine Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) dagegen zurückzuweisen (Rechtssache C-488/16 P).
Der Rechtsstreit dauert bereits Jahre. Der BSGE, der Fabrikanten und Händler vertritt, bringt unter anderem das Argument vor, „Neuschwanstein“ bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht als Marke schützbar. EuGH-Generalanwalt Wathelet sieht das anders. Der Verkaufsort einer Ware beschreibe nicht automatisch ihre Eigenschaften, Beschaffenheiten oder sonstigen Merkmale, erklärte er. Der Vertriebsort als solcher weise also nicht auf eine geografische Herkunft hin.
Das erstinstanzliche EU-Gericht hatte die Klage zuvor bereits abgelehnt. Das Schloss sei nicht der Ort, an dem bestimmte Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht würden – damit sei der Name auch nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen, urteilten im Jahr 2016 die Richter.
Bayern hat sich 2011 den Namen des im 19. Jahrhundert von Ludwig II. erbauten Märchenschlosses als Marke gesichert. Verkauft werden unter anderem T-Shirts, Teekannen und Teller.
Ein endgültiges Urteil des EuGH dürfte in einigen Monaten fallen. Die Richter müssen sich nicht an die Empfehlungen des Generalanwalts halten. In der Mehrzahl der Fälle folgen sie ihnen allerdings. (dpa)
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